MAR: Ab 3. Juli 2016 in Kraft

HERAUSFORDERUNG UND PERSPEKTIVE

Sie kommt sehr bald, die neue Marktmissbrauchsverordnung. Sie trifft alle Finanzmarktteilnehmer in ganz Europa. Ist Ihr Unternehmen vorbereitet?

Köln, 1. März 2016 Am 3. Juli 2016 tritt die neue Marktmissbrauchsverordnung (Market Abuse Regulation - MAR) gleichsam auf allen Kapitalmärkten der Europäischen Union in Kraft. Ziel der neuen Regelungen ist die weitere Harmonisierung und Stärkung Rechtsrahmens zur Gewährleistung der Marktintegrität und des Anlegerschutzes. Die Wirkung der MAR führt zu einschneidenden Veränderungen für Emittenten, deren Finanzinstrumente im Freiverkehr (Open Market) gehandelt werden. Bisher galten dort nur die Insiderverbote und das Verbot der Marktmanipulation.

Mit Wirksamwerden der MAR werden Teilnehmer des Freiverkehrs und damit auch Emittenten von Anleihen zur Ad-hoc Publizität, zur Mitteilung von Directors‘ Dealings zum Führen von Insiderverzeichnissen und zur detaillierten Dokumentation bei Marktsondierungen verpflichtet sein, soweit die Finanzinstrumente auf Initiative des Emittenten gehandelt werden. Bereits die Anmeldung von Finanzinstrumenten verpflichtet zur Einhaltung der MAR.


Die Anwendungsbereiche im Überblick:
 

  • Finanzinstrumente, die zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind oder für die ein entsprechender Antrag gestellt wurde;
  • Finanzinstrumente, die in einem organisierten Handelssystem (Organised Trading Facility – OTF, Freiverkehr) gehandelt werden;
  • Finanzinstrumente, die in einem multilateralen Handelssystem (Multilateral Trading Facility – MTF, ausserbörslicher Handel) gehandelt werden, zum Handel in einem MTF zugelassen sind oder für die ein entsprechender Antrag gestellt wurde;
  • Finanzinstrumente, die nicht unter die vorgenannten Punkte fallen, deren Kurs oder Wert jedoch von dem Kurs oder Wert eines der vorgenannten Finanzinstrumente abhängt oder sich darauf auswirkt; hierzu zählen etwa Kreditausfall-Swaps oder Differenzkontrakte.
     

Für Emittenten ergeben sich aus der MAR umfangreiche Pflichten. So müssen beispielsweise standardisierte Prozesse implementiert und ein Compliance-System institutionalisiert werden. Darüber hinaus wird es notwendig sein, Prozessstandards und deren Dokumentation für Berichtswege, Offenlegungen, Dokumentationen sowie Information von Vorstand und Aufsichtsrat zu definieren.

Da mit Inkrafttreten der MAR sowohl für Unternehmen (juristische Personen) als auch Organmitglieder und deren enge Vertraute erhöhte Haftungsrisiken gelten, sollten vor allem jene Kapitalmarktteilnehmer, die erstmalig Kapitalmarktanforderungen dieser Qualität und Komplexität zu erfüllen haben, zeitnah ihre Organisationsstrukturen anpassen, um den verschärften Anforderungen anpassen.